Satzung

Satzung des SPD Kreisverbandes Altenburger Land

§ 1 Name und Sitz

(1) Der SPD-Kreisverband Altenburger Land ist eine Organisationsgliederung im Sinne von § 8 Abs. 1 des Organisationsstatutes der SPD. Er umfasst das Gebiet des Landkreises Altenburger Land.

(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Altenburg.

§ 2 Aufgaben

(1) Der SPD-Kreisverband Altenburger Land nimmt alle landkreispolitischen sowie die nach dem Statut der SPD den Unterbezirken übertragenen Aufgaben war.

(2) Er leitet die politische und organisatorische Arbeit der SPD im Landkreis Altenburger Land.

§ 3 Gliederung

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine, die dem Landkreis Altenburger Land angehören. In diesen Gliederungen vollzieht sich die politische Willensbildung der SPD. Die Ortsvereine können ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, die allerdings mit dem Statut der SPD, der Satzung des Landesverbandes Thüringen sowie der Satzung des Kreisverbandes in Einklang stehen müssen.

(2) Die Organisationsstruktur der Ortsvereine richtet sich grundsätzlich nach den kommunalen Ge-bietsgrenzen, soweit der Kreisparteitag im Einvernehmen der jeweiligen Ortsvereine keine andere Organisationsstruktur bestimmt.

§ 4 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) der Kreisparteitag;
b) der Kreisvorstand.

§ 5 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Gremium des Kreisverbandes.

(2) Zu den Aufgaben des Kreisparteitages gehören insbesondere

a) Wahl des Kreisvorstandes;
b) Entgegennahme der Berichte vom Kreisvorstand und der Kreistagsfraktion sowie die dazu erforderlichen Beschlussfassungen;
c) Festlegung der Richtlinien für die Kreispolitik der SPD sowie die Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen;
d) Wahl der Delegierten für den Landesparteitag;
e) Wahl der Kandidaten für den Landesvorstand;
f) Wahl der Kandidaten für die Kreistagswahl.

(3) Der Kreisparteitag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der im Landkreis Altenburger Land zugehörigen Ortsvereine, für die Pflichtbeiträge an den Landesverband abgeführt worden sind (ordentliche Kreisparteitagsmitglieder).

(4) Mit beratender Stimme nehmen, sofern sie nicht ordentliche Kreisparteitagsmitglieder sind, am Kreisparteitag teil:

a) die Mitglieder des Landesvorstandes, der Landesschiedskommission, die Landeskontroll-kommission, der / die Landesgeschäftsführer/in sowie der / die Regionalgeschäftsführer/in;

b) die für den Landkreis Altenburger Land gewählten Bundestagsabgeordneten, Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie Landtagsabgeordneten der SPD;

c) die für den Kreistag des Landkreises Altenburger Land gewählten Mitglieder der SPD-Fraktion;

d) sowie die vom Kreisverband geladenen Gäste und Referenten.

(5) Jährlich findet mindestens ein Kreisparteitag statt. Der ordentliche Kreisparteitag, der die Wahl des Kreisvorstandes vornimmt, findet alle zwei Jahre statt. Der Kreisparteitag ist vom Kreisvorstand mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Termin mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Wahlen finden entsprechend der Wahlordnung der SPD statt.

(6) Antragsberechtigt zum Kreisparteitag sind die Ortsvereine des Kreisverbandes, der / die Kreis-vorsitzende, der Kreisvorstand sowie jeweils 5 ordentliche Kreisparteitagsmitglieder.

(7) Anträge zum Kreisparteitag müssen spätestens 1 Woche vor dem Termin beim Kreisvorstand eingereicht werden. lnitiativanträge sind am Tag des Parteitages möglich, sofern mindestens 15 ordentliche Kreisparteitagsmitglieder die Einbringung des lnitiativantrages durch ihre Unterschrift unterstüt-zen.

(8) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Kreisparteitagsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt.

(9) Der Kreisparteitag wählt sich ein Präsidium und beschließt vor Aufnahme der Arbeit die Tages- und Geschäftsordnung.

(10) Zu jedem Kreisparteitag legt der Kreisvorstand einen schriftlichen Bericht zum Umsetzungsgrad von Parteitagsbeschlüssen vor, die auf dem vorherigen Kreisparteitag gefasst wurden.

§ 6 Außerordentlicher Kreisparteitag

(1) Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist einzuberufen:

a) auf Beschluss des Kreisparteitages;
b) auf Beschluss des Kreisvorstandes;
c) auf Antrag von mindestens 2 Ortsvereinen des Kreisverbandes;
d) auf Antrag von mindestens 25 Mitgliedern der dem Kreisverband zugehörigen Ortsvereinen.

(2) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages hat mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören:

a) die Organisation und politische Leitung der Arbeit des Kreisverbandes;
b) die Vorbereitung und Einberufung der Kreisparteitage;
c) die Ausführung der Beschlüsse der Kreisparteitage;
d) die organisatorische, personelle und programmatische Vorbereitung der Wahlen auf Land-kreisebene sowie anteilig auf Landes-, Bundes- und Europaebene;
e) die organisatorische, personelle und programmatische Unterstützung der dem Kreisverband zugehörigen Ortsvereine;
e) die politische Bildung der Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) dem/der Kreisvorsitzenden;
b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden;
c) dem/der Schatzmeister/in;
d) dem/der Schriftführer/in
e) 5 Beisitzer/innen.

(3) Im Kreisvorstand sollen Männer und Frauen mit je mindestens einem Anteil von 40 % vertreten sein.

(4) Dem Kreisvorstand gehören, soweit sie nicht Mitglieder entsprechend Abs. 2 sind, mit beratender Stimme an:

a) der/die Wahlbeamte/n des Landkreises Altenburger Land, soweit sie Mitglieder der SPD sind;
b) der/die Fraktionsvorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion;
c) die für den Landkreis Altenburger Land gewählten Bundestagsabgeordneten, Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie Landtagsabgeordneten der SPD;
d) die für den Landkreis Altenburger Land gewählten Mitglieder des Landesvorstandes sowie des
Landesparteirates.
e) der/die für den Landkreis Altenburger Land gewählte Kreisvorsitzende der Jusos

(5) Die gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen nachgeord-neter Parteigliederungen teilzunehmen.

(6) Der SPD-Kreisverband Altenburger Land wird nach außen durch den / die Kreisvorsitzende vertreten. Im Falle der Verhinderung des / der Kreisvorsitzenden wird der Kreisverband durch die stellvertretenden Kreisvorsitzenden entsprechend ihrer Reihenfolge vertreten.

§ 8 Fachausschüsse

Der Kreisvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse berufen.

§ 9 Mitgliederbegehren / Mitgliederentscheid

Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheid innerhalb des Kreisverbandes Altenburger Land sind neue demokratischere Möglichkeiten der demokratischen Meinungsbildung. Sie erfolgen analog der Regelungen im Organisationsstatut der SPD (§ 39a) und der dazu erlassenen Verfahrensrichtlinien.

§ 10 Urwahl des / der Landratskanditaten / -in

Die Urwahl innerhalb des Kreisverbandes Altenburger Land erfolgt analog der Regelungen des Organisationsstatutes der SPD (§ 39b) und der dazu erlassenen Verfahrensrichtlinien.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit des Kreisparteitages.

(2) Alle nicht durch diese Satzung angesprochenen Fragen regeln sich durch das Organisationsstatut, sowie die Wahl-, Finanz- und Schiedsordnung der SPD.

(3) Die Satzung des SPD-Kreisverbandes tritt mit Wirkung vom 3. April 2004 in Kraft.

Download der Satzung als PDF-Datei.

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